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VG Bayreuth, 27.07.2022 - B 7 K 21.714 |
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- BAYERN | RECHT
Art. 28 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 BayWG; BayVwVfG Art. 41 Abs. 5; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2
Nebenbestimmungen für die gewerbliche Bootsvermietung an der Wiesent
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- VG Bayreuth, 27.07.2022 - B 7 K 21.703
Schifffahrtsgenehmigung nach Verträglichkeitsprüfung für gewerbliche …
Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2022 - B 7 K 21.714
Nachdem bereits der Beigeladene am 14.06.2021 Klage gegen die Schifffahrtsgenehmigung vom 14.05.2021 erheben ließ (Az. B 7 K 21.703), haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 18.06.2021 ebenfalls Klage erheben lassen.Der Beigeladene hat auf die Klage im Verfahren B 7 K 21.703 verwiesen, die Schifffahrtsgenehmigung sei rechtswidrig und daher aufzuheben.
Auf die Ausführungen in der Klage, Az. B 7 K 21.703, wurde hingewiesen.
Soweit der Beigeladene meine, die hiesige Klage sei schon deshalb unbegründet, weil die Genehmigung ohnehin rechtswidrig sei und er auf seinen Vortrag im parallelen Klageverfahren B 7 K 21.703 verwiesen habe, werde auf die Äußerung der Kläger im dortigen Verfahren Bezug genommen.
B 7 K 21.703 zitierten (behördlichen) Stellungnahmen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte samt Protokoll über die mündliche Verhandlung und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte im Parallelverfahren Az. B 7 K 21.703 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gerade wegen der Problematik der Anknüpfung an den Pegel Muggendorf in Nr. 11.5.10 der Genehmigung (vgl. hierzu eingehend die Darstellungen im Verfahren B 7 K 21.703 - U.v. 27.07.2021) und einer ggf. künftig noch zu erarbeitenden/findenden anderweitigen Regelung für Niedrigwasser bzw. zum Schutz von Flachwasserbereichen war es nicht ermessensfehlerhaft, auf das Instrument der Befristung zurückzugreifen.
- BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13
Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der …
Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2022 - B 7 K 21.714
Im Übrigen existieren Fallkonstellationen - wie hier -, in denen es einen Bereich gibt, in dem es an einem Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt, so dass die plausible Einschätzung der Behörde nach weitestmöglicher Aufklärung von Seiten des Gerichts nicht zu beanstanden ist, da hier die gerichtliche Kontrolle an die Grenze des Erkenntnisstandes naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis stößt (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - juris). - VG Bayreuth, 27.05.2019 - B 7 S 19.450
Keine Vermietung von Booten für Fahrten auf der Wiesent zwischen Muggendorf/Beru …
Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2022 - B 7 K 21.714
In einem Erörterungstermin vom 02.08.2019 konnte eine Klage des hiesigen Beigeladenen sowie ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf der Basis verschiedener Zusagen und gewisser Änderungen des Bescheids übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt werden (Az. B 7 K 19.317 und B 7 S 19.450).
- VG Bayreuth, 27.07.2022 - B 7 K 21.703
Schifffahrtsgenehmigung nach Verträglichkeitsprüfung für gewerbliche …
Die entsprechende Nebenbestimmung hätten die Beigeladenen im Parallelverfahren B 7 K 21.714 lediglich aus dem Grund nicht ihrerseits mit einer Klage angegriffen, weil sie mit der Zahlung als solcher in der Sache freiwillig einverstanden seien.Zum Monitoring-Bericht sei zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Auflage im Parallelverfahren, Az. B 7 K 21.714, angefochten worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 hat das Landratsamt die im Parallelverfahren Az. B 7 K 21.714 (Klageverfahren der hiesigen Beigeladenen gegen verschiedene Maßgaben bzw. Nebenbestimmungen des Bescheids vom 14.05.2021) angefochtene Monitoringauflage (Nr. 11.5.14) aufgehoben und die "Fahrtenbuchauflage" in Nr. 11.5.3 wie folgt neu gefasst (vgl. S. 16 des Protokolls):.
Dies war der Bevollmächtigten spätestens mit der beantragten und gewährten Akteneinsicht im Parallelverfahren Az. B 7 K 21.714 bekannt (vgl. dort S. 2 des Schriftsatzes vom 15.12.2021 und S. 1 des Schriftsatzes vom 27.12.2021).
Jene Thematik wurde von den hiesigen Beigeladenen im Parallelverfahren Az. B 7 K 21.714 aufgegriffen und war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 14/15 des Protokolls).